Ein Überblick
Die Idee ist einfach: Bisher bekommen zumeist die Anbieter von Leistungen - wie z.B. ambulante Dienste oder Heime - die Gelder, die von den Versicherungen oder Ämtern gezahlt werden. Diese Einrichtungen bestimmen dann auch das Wie, Wann und Wo. Diejenigen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, haben oftmals nur eingeschränkte oder gar keine Möglichkeiten, über die Art und Weise der Leistungserbringung zu bestimmen. Anders dagegen im Persönlichen Budget. Hier erhalten die betreffenden Menschen selbst die Gelder und können sich quasi auf dem Markt" die entsprechenden Leistungen entsprechende ihren individuellen Bedürfnissen einkaufen.
Dieses Modell wird in Schweden seit Jahren praktiziert. Es hat dort dazu geführt, dass fast keine Menschen mit Behinderung in Heimen leben und dass bei der Ausführung der Assistenz- und Pflegetätigkeiten Menschen mit Behinderung die größtmögliche Selbstbestimmung haben.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Persönliche Budget bedarfsdeckend von den Leistungsträgern gewährt wird und dass das Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigt wird. Hier wird die Praxis zeigen, ob das Persönliche Budget wie vom Gesetz vorgesehen mehr Selbstbestimmung ermöglicht, oder ob es zu Sparzwecken missbraucht wird.
Spannend bleibt es weiterhin bei der Frage, in wieweit sich gerade für behinderte Frauen die Situation durch das Persönliche Budget verbessern lässt. Denn sie sind immer noch in erster Linie für die Versorgung von Kindern, dem Partner oder für die Pflege von Angehörigen zuständig. Nur dass sie hierfür bisher nur sehr schwer eine entsprechende Unterstützung erhalten. Hier muss die Praxis zeigen, inwieweit bei der Umsetzung des Persönlichen Budgets frauenspezifische Belange berücksichtigt werden wie es ja Paragraf 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ausdrücklich vorsieht.
Auch bleibt abzuwarten, in welchem Umfang das Persönliche Budget tatsächlich den Auszug aus den Heimen ermöglicht. Für Menschen, die lange Zeit in Heimen gelebt haben, kann es ohne entsprechende Unterstützung schwierig bis unmöglich sein, das Persönliche Budget das heißt den entsprechenden Geldbetrag - selbst bedarfsdeckend zu verwalten. Für diese Personengruppe wurde von unterschiedlichen Behindertenverbänden die Einführung einer zusätzlichen Budgetassistenz gefordert. Diese Forderung wurde mit dem Argument der Kosten nicht in das Gesetz aufgenommen.
Welche Personen können das Persönliche Budget beantragen? Einen Antrag stellen können sowohl Menschen, die bereits von einem oder mehreren Leistungssträgern entsprechende Leistungen zur Teilhabe erhalten als auch solche, bei denen erst jetzt ein entsprechender Bedarf aufgetreten ist, die also zum ersten Mal einen Antrag stellen. Das Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen derzeit in den eigenen vier Wänden oder in einer Einrichtung wie z.B. in einem Wohn- oder Pflegeheim erbracht werden. Das persönliche Budget wird einkommensabhängig gewährt, dass heißt, ab einem bestimmten Einkommen oder Vermögen müssen die eigenen Mittel zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden.
Was kann als Persönliches Budget beantragt werden Leistungen zur Teilhabe, die einen alltäglichen, regelmäßig wiederkehrenden und regiefähigen Bedarf abdecken, können als Budget beantragt werden (wobei der Begriff der Regiefähigkeit noch der Bewährung durch die Praxis bedarf). Derzeit wird in einer Arbeitsgruppe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Auflistung budgetfähiger Leistungen erstellt. Dies sind z.B.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie z.B. Hilfen zur Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes; Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen
Eingliederungshilfe, z.B. Haushaltshilfen, Kinderbetreuung
Hilfe zur Pflege
Leistungen in teilstationären Einrichtungen wie z.B. der Werkstatt für behinderte Menschen
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der GemeinschaftAndere Leistungen sind zum Teil noch umstritten
Höhe des Budgets Grundsätzlich gilt, dass das Persönliche Budget so bemessen sein muss, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt ist und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Diese positive Feststellung wird jedoch dadurch begrenzt, dass die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell gewährten Leistungen nicht überschreiten soll. Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, kann in begründeten fällen jedoch von dieser Regel abgewichen werden.
Wo können Anträge gestellt werden?
Als Kostenträger kommen die Rehabilitationsträger (z.B. Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, Bundesagentur für Arbeit), die Pflegekassen und die Integrationsämter in Frage. Darüber hinaus können Anträge auch bei den Servicestellen gestellt werden. Sofern Leistungen von unterschiedlichen Leistungsträgern benötigt werden, müssen nicht jeweils einzelne Anträge gestellt werden. Vielmehr muss die zuerst angegangene zuständige Stelle die Beteiligung der anderen Träger veranlassen und den weiteren Ablauf in Gang setzen.
Wie geht es weiter die Budgetverordnung Die Budgetverordnung regelt das Verfahren und die Zusammenarbeit zwischen den Kostenträgern und der Person, die das Budget für sich in Anspruch nehmen möchte. Dabei wird sowohl in dem Budgetfeststellungsverfahren als auch besonders in der Zielvereinbarung der beantragenden Person eine mitgestaltende Rolle eingeräumt.
Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger
Die zuerst angegangene Stelle holt von den anderen beteiligten Leistungsträgern Stellungnahmen ein zu:
Dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann. Bereits hier muss das Wunsch- und Wahlrecht der Antrag stellenden Person berücksichtigt werden. Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 9 Abs. 1 SGB IX verankert.
Dem aus dieser Einschätzung jeweils resultierenden Geldbetrag
Dem Inhalt der Zielvereinbarung (siehe unten)
Dem Beratungs- und Unterstützungsbedarf.
Mit diesen Stellungnahmen wird auch geklärt, ob die zuerst angegangene Stelle weiterhin für die Koordination und Abwicklung zuständig und somit offiziell eauftragter" bleiben soll.
In der Regel wird der Leistungsträger die Hauptverantwortung und somit die Rolle des Beauftragten übernehmen, der die meisten Leistungen übernehmen wird. Denn der beauftragte Träger ist u.a. dafür verantwortlich, dass die gesamte Geldleistung pünktlich auf das Konto der Budgetnehmerin / des Budgetnehmers überwiesen wird. Auch Widerspruch und Klage richten sich gegen den Beauftragten (und nicht gegen einzelne beteiligte Leistungsträger).Diese Stellungnahmen sollen innerhalb von 2 Wochen erfolgen.
Wird der Antrag bei einer Servicestelle gestellt, ist immer der Träger der Beauftragte, dem die gemeinsame Servicestelle zugeordnet ist.
Trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren.
Sobald alle Stellungnahmen vorliegen, beraten alle beteiligten Leistungsträger gemeinsam mit der Antrag stellenden Person die Ergebnisse der Feststellungen. Hier werden also Umfang und Höhe des Persönlichen Budgets verhandelt. Zu diesem Verfahren kann die Antragstellerin / der Antragsteller eine weitere Person ihrer/seiner Wahl mitbringen. An Hand der Ergebnisse dieses Verfahrens stellen die einzelnen Leistungsträger fest, welcher Beitrag von ihnen geleistet werden muss, d.h. welches Teilbudget auf sie entfällt. Dies muss innerhalb einer Woche nach Abschluss des Bedarfsfeststellungsverfahrens geschehen.
Zielvereinbarungen.
Ein weiteres wichtiges Instrument sind die Zielvereinbarungen. Diese werden zwischen der Antragstellerin / dem Antragsteller und dem Beauftragten (Leistungsträger) abgeschlossen. Über die Stellungnahmen (siehe weiter oben) können hier Vorstellungen der weiteren beteiligten Träger einfließen.
Diese Vereinbarung regelt mindestens:
Wie die Förder- und Leistungsziele aussehen, wobei diese sich an der individuellen Situation orientieren müssen
Welche Nachweise erbracht werden müssen, dass der festgestellte individuelle Bedarf tatsächlich gedeckt wurde
Wie die Qualität der Leistungen sicher gestellt wird.Beispiele für die Regelungen in einer Zielvereinbarung gibt es unter www.persoenliches-budget.org/News/200407211121.html
Wie wird die Leistung erbracht.
Die ermittelten Leistungen werden von den Kostenträgern nicht einzeln, sondern als so genannte trägerübergreifende Komplexleistung erbracht. Geldleistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Auch die Vergabe von Gutscheinen ist möglich. Dies soll jedoch nur in Ausnahmen geschehen (SGB IX, § 17 Abs. 3)
Wie lange läuft das Persönliche Budget.
An die Entscheidung ist die Budgetnehmerin / der Budgetnehmer 6 Monate lang gebunden (SGB IX, § 17, Abs. 2). Anschließend gilt das Persönliche Budget in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren. Danach erfolgt eine Neufeststellung. Treten Umstände ein, die gegen eine Fortsetzung des vereinbarten Budgets sprechen, kann es auch vor Ablauf der zwei Jahre jederzeit gekündigt werden. Dann erfolgt ebenfalls eine Neufeststellung. Nach einer Kündigung können die Leistungen wieder als Sachleistung bezogen werden.
Rechtliche Grundlage.
Rechtliche Grundlagen sind das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX, § 17 Abs. 2-4, § 21a) sowie die Budgetverordnung (BudgetV) (beide im Anschluss an diesen Text angehängt).
Darüber hinaus wird im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (z.B. §§ 11, 13, 26, 53, 61) sowie im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (§28) für die einzelnen Träger festgeschrieben, welche Leistungen zukünftig als Persönliches Budget erbracht werden können.
27.07.04
Weibernetz e.V., Brigitte Faber
Weitere Informationen gibt es auch bei der Interessenvertretung selbstbestimmt Leben Deutschland (ISL) http://www.persoenliches-budget.org/ sowie bei Forum selbstbestimmte Assistenz, http://www.forsea.de/